Satzung der

Fassung vom April 1995
Fassung vom März 1997
Neufassung vom Februar 2005


§ 1 Name und Sitz - Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Glienicker Schützengilde 1990 e.V. Er hat
seinen Sitz in Glienicke/Nordbahn und ist im Vereinsregister des Amtsge-
richtes Oranienburg unter der Reg.-Nr. 22 am 28.05.1990 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der damit
verbundenen körperlichen Ertüchtigung, sowie des Brauchtums dieser
Sportart.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Die Kinder- und Jugendarbeit mit den Zielen sinnvoller Freizeitgestaltung,
der Entwicklung von Verantwortung und sozialintegrativem Verhalten, ist
wichtiger Zweck der Vereinsarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportli-
cher Übungen und Leistungen verwirklicht.


§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemä-
ßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun-
gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 16
Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag und über die Zuerkennung einer
Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahme können Auflagen erteilt werden. Bei Ablehnung des Aufnah-
meantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen
Austritt oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt kann ohne Fristen und durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erfolgen. Entstehen dem Verein dadurch
nachweisbare Kosten, so sind diese vom ehemaligen Mitglied innerhalb
von vier Wochen nach dem Austritt auf das Konto der
Glienicker Schützengilde 1990 e.V. einzuzahlen.

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden, etc. werden durch den
Verein nicht erstattet.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in
grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte versto-
ßen hat. Ein Grund zum Ausschluss ist auch ein unfaires, unsportliches
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Das Mitglied kann zu-
dem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von seiten
des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Be-
schluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszu-
schließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbe-
schlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei fristgemäßer
Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederver-
sammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht,
gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird keine Berufung
eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss,
so dass die Mitgliedschaft beendet ist.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbei-
trages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist nach
Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu überweisen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. und 2. Schützenmeister
b) dem Schatzmeister
c) dem Sportleiter
d) bis zu zwei Beisitzern

§ 8 Vorstand

Der 1. und 2. Schützenmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26
BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind auch einzeln vertretungs-
berechtigt.


§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu sei-
nen Aufgaben zählen insbesondere die

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von den Mitgliedern gewählt. Vorstandsmitglieder kön-
nen nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes
werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu
einer Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, ist durch den Vorstand
ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren.


§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Schützenmeister
einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters, bei
dessen Abwesenheit, die des 2. Schützenmeisters.


§ 12 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr soll im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wo-
chen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einbe-
rufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich anfordert. Die Ergän-
zung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenhei-
ten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
    Vereinsauflösung,

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
ist nicht zulässig.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mit-
gliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf
diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.


§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeich-
nen ist .


§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwa-
chen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederver-
sammlung zu berichten.


§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderem Verein ange-
strebt, so die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet
wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor
Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an die Gemeinde Glienicke, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung
des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es
sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.